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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1990 - 7 B 3222/90   

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https://dejure.org/1990,5582
OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1990 - 7 B 3222/90 (https://dejure.org/1990,5582)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.12.1990 - 7 B 3222/90 (https://dejure.org/1990,5582)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90 (https://dejure.org/1990,5582)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schmalseitenprivileg; Gebäudeabschlußwand; Außenwand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 527
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1995 - 7 B 2117/95

    Ermittlung der Wandhöhe; Außenwand; Anwendung des Schmalseitenprivilegs;

    OVG NW, Beschluß vom 5.7.1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144; Beschluß vom 29.11.1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101; Beschluß vom 20.12.1990 - 7 B 3222/90 -, BRS 52 Nr. 100.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.1997 - 7 B 3081/97

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Einhaltung der Nachbarrechte; Anforderungen

    vgl. zu § 6 Abs. 6 BauO NW 1984: OVG NW, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90 -, BRS 52 Nr. 100; so nunmehr auch ausdrücklich § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NW 1995.

    vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90 -.

  • OLG Hamm, 09.06.1999 - 12 U 152/98

    Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs bei der Berechnung von Abstandsflächen

    Wie sich aus dem Beschluß des OVG NRW vom 20.12.1990 - 7 B 3222/90 - ergibt, ist die Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs auch.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1998 - 10 B 2308/98

    Baurechtlicher Nachbarschutz gegen die Errichtung eines viergeschossigen Gebäudes

    Der Senat kann offenlassen, ob das Schmalseitenprivileg im allgemeinen auf einer Gebäudeseite schon dadurch verbraucht ist, daß das Gebäude an die Grenze gebaut ist, mit der Folge, daß neben dem Anbau das Schmalseitenprivileg nicht für eine zurückspringende Außenwand zur gleichen Grundstücksgrenze hin in Anspruch genommen werden darf, vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 26. September 1989 - 7 B 2948/89 - Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90 - offengelassen von OVG NW, Urteil vom 11. Juni 1991 - 10 A 1783/88 - Beschluß vom 13. Februar 1995 - 10 B 169/95 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.1991 - 7 A 1572/89
    29. November 1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101 und Beschluß vom 20.Dezember 1990 - 7 B 3222/90 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2004 - 22 B 2239/03
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90, BRS 52 Nr. 100; wohl auch Beschluss vom 29. September 1997 - 7 B 3081/97 - "zu einer anderen Grundstücksseite"; einschränkend OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1995 - 7 B 2225/95

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Einhaltung der Nachbarrechte

    Diese für eine einheitliche Gebäudeabschlußwand, die auch durch Vor- und Zurücktreten von Wandteilen gegliedert sein kann, zutreffende Aussage vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90 -, BRS 52 Nr. 100, gilt jedoch nicht für den Fall, daß - wie hier - die in Betracht stehende Wand nicht die Wand ist, die bereits an der Grenze angebaut ist, wenn es sich bei den zu beurteilenden Bauteilen also nicht um eine einzige durch Vor- und Rücksprünge gegliederte Wand handelt, sondern um zwei selbständige Wände.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.1994 - 1 S 441/94

    6.34 Abstandsvorschriften - Abstandsflächen; Schmalseitenprivileg; Begriff der

    Sowohl der allgemeine als auch der bautechnische Sprachgebrauch bezeichnen einen durch Vor- und Rücksprünge gegliederten, zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichteten Gebäudeabschluß als eine und nicht als mehrere Außenwände (so auch OVG NW, (7. Senat), Beschl. v. 20.12.1990, BRS 52 Nr. 100).
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